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BEK 2020 80

Wechsel der amtlichen Verteidigung

Schwyz · 2020-07-15 · Deutsch SZ
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Wechsel der amtlichen Verteidigung | UP/amtliche Verteidigung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.
  3. Die Festsetzung einer Entschädigung für das Beschwerdeverfahren ent- fällt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwältin C.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (2/R, unter Rückgabe der Untersuchungsakten) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 16. Juli 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 15. Juli 2020 BEK 2020 80 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biber- brugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, und C.________, Weitere Verfahrensbeteiligte, betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom

19. Mai 2020, SUB 2019 679);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Die kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ (nachfol- gend Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen räuberischer Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 StGB), mehrfachen Diebstahls (Art. 139 StGB), Sachbeschä- digung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz (Art. 87 HMG), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz (Art. 19 BetmG), geringfügigen Diebstahls (Art. 139 i.V.m. Art. 172ter StGB), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) etc. Der Beschuldigte ersuchte die kantonale Staatsanwaltschaft um Wechsel der amtlichen Vertei- digerin Rechtsanwältin C.________ (U-act. 2.1.007; Eingang bei der kantona- len Staatsanwaltschaft am 18. Mai 2020), welches Gesuch diese mit Verfü- gung vom 19. Mai 2020 abwies.

b) Dagegen erhob der Beschuldigte am 22. Mai 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei neu Rechtsanwältin D.________ als amtliche Ver- teidigerin einzusetzen (KG-act. 1). Am 25. Mai 2020 reichte der Beschuldigte eine weitere Eingabe ein (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 26. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5). Rechtsanwältin C.________ liess sich nicht vernehmen. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2020 wurde dem Beschuldigten sowie Rechtsanwältin C.________ zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (KG-act. 6). Rechtsanwältin C.________ beantragte mit Eingabe vom 29. Juni 2020, sie sei als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten beizubehalten (KG-act. 11). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 1. Juli 2020 auf Gegenbemerkungen hierzu (KG-act. 13). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen (vgl. KG-act. 12 und 14).

Kantonsgericht Schwyz 3

2. a) Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch des Beschuldigten auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen (BGer, Urteil 6B_826/2018 vom 7. November 2018 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 138 IV 161 E. 2.3). Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschul- digten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Per- son (Art. 134 Abs. 2 StPO). Das blosse subjektive Empfinden reicht für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung indes nicht aus. Die Störung des Vertrauens muss vielmehr mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert sein. Wird auf der anderen Seite von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Beschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen. Als schwere Pflichtverletzung fällt aber nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten des Verteidigers in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird (BGer, Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 8.3 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die beschuldigte Person hat die Gründe für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung glaubhaft zu machen (BSK StPO-Ruckstuhl, 2. A., N 9 zu Art. 134 StPO).

b) Der Beschuldigte wirft der amtlichen Verteidigerin vor, sie habe ihn erst zwei Tage nach einer Festnahme in der Haft besucht (KG-act. 1 und 3). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte zuletzt am 12. Mai 2020, 11.30 Uhr, festgenommen wurde (U-act. 4.1.026). Am darauffolgenden Tag, dem 13. Mai 2020, fand die Hafteinvernahme im Beisein der Verteidigerin statt (U-act. 10.1.005). Laut dem Einvernahmeprotokoll besprach sich der Beschul-

Kantonsgericht Schwyz 4 digte zuvor mit der Verteidigung (U-act. 10.1.005, S. 1). Folglich trifft der Vor- wurf des Beschuldigten nicht zu, er habe erst zwei Tage nach seiner Fest- nahme Kontakt mit seiner Verteidigerin gehabt. Die der Einvernahme voran- gehende Besprechung mag zwar mit zehn Minuten von eher kurzer Dauer gewesen sein, jedoch war Rechtsanwältin C.________ bereits seit dem

23. November 2019 als amtliche Verteidigerin eingesetzt (U-act. 2.1.001) und entsprechend mit dem Fall bzw. mit der Person des Beschuldigten vertraut. Dass die erwähnte Besprechung zu kurz gewesen sei, macht der Beschuldig- te denn auch nicht geltend. Den Akten kann ferner ebenfalls entnommen wer- den, dass der Beschuldigte bereits am Freitag, 29. November 2019 im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung in die Klink E.________ gebracht wurde (U-act. 4.2.001). Rechtsanwältin C.________ erkundigte sich am darauffol- genden Montag, 2. Dezember 2019 bei der Staatsanwaltschaft, ob sie ihren Mandanten gleichentags in der Klinik besuchen könne (U-act. 4.2.004). Auch daraus ergibt sich, dass der Verteidigerin nicht vorgeworfen werden kann, sie hätte mit dem Besuch des Mandanten in der Haft generell zu lange zugewar- tet.

c) Des Weiteren führt der Beschuldigte an, der Verteidigerin sei seine Schnupperlehre in einem F.________ „egal“ gewesen (KG-act. 1 und 3). Der Beschuldigte konkretisiert diesen Vorwurf nicht. Es ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern der Verteidigerin in diesem Zusammenhang eine Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen wäre. Weder ersichtlich noch dargetan ist so- dann, inwiefern die Verteidigerin im Zusammenhang mit dem vom Beschuldig- ten erwähnten Aufenthalt in der „Gummizelle“ und der von ihm beschriebenen Drohung mit einem „Elektroschocker“ seitens eines Polizisten ihre Pflichten vernachlässigt haben soll (KG-act. 1 und 3). Der Beschuldigte benannte schliesslich keine weiteren objektiven Umstände, welche für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen würden. Insbesondere vermögen pauschal gehaltene Vorwürfe, wie etwa, die Verteidigerin habe sich nicht für ihn einge- setzt oder ihr seien seine – in der Beschwerde nicht umschriebenen – Argu-

Kantonsgericht Schwyz 5 mente „egal“ gewesen (KG-act. 1 und 3), und eine nicht näher konkret darge- legte allgemeine Unzufriedenheit einen Verteidigerwechsel nicht zu rechtferti- gen. Anzufügen ist betreffend der „Argumente“ des Beschuldigten, dass die amtliche Verteidigerin nicht gehalten ist, auf sämtliche Wünsche des Beschuldigten einzugehen, denn diese ist nicht das unkritische Sprachrohr seines Mandanten (vgl. BGer, Urteil 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1.2).

d) Bei diesem Ergebnis braucht nicht näher geklärt zu werden, ob der Be- schuldigte den Verteidigerwechsel aktuell überhaupt noch wünscht und die Beschwerde, soweit der Wechsel nicht mehr verlangt wird, mithin gegen- standslos wäre (vgl. KG-act. 11).

3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Diesem Verfahrens- ausgang entsprechend gehen die (reduzierten) Kosten des Beschwerdever- fahrens zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels Antrags und angesichts der Kürze der Gegenbemerkungen zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ist von der Zusprechung einer Ent- schädigung an die Verteidigerin im vorliegenden Verfahren abzusehen (im Übrigen vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.

3. Die Festsetzung einer Entschädigung für das Beschwerdeverfahren ent- fällt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwältin C.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (2/R, unter Rückgabe der Untersuchungsakten) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 16. Juli 2020 kau